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FAQ Vermietung / Verpachtung

Möchten Sie Grundstücksbesitzer auf Ihrer Homepage gezielter ansprechen und diese zur Kontaktaufnahme verleiten?

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Die wichtigsten Infos rund um die Grundstücksvermietung und -verpachtung

Verschaffen Sie sich in unserem FAQ einen ersten Überblick

Wer ein Grundstück vermieten oder verpachten will, stellt sich viele Fragen. Wir haben die Antworten auf die häufigsten für Sie zusammengefasst und stellen Sie Ihnen nachfolgend vor.

Was ist der Unterschied zwischen Vermietung und Verpachtung?

Obwohl Miete und Pacht sich ähnlich sind, gibt es einen grundlegenden Unterschied: Wer sein Grundstück verpachtet, räumt dem Pächter die Möglichkeit zur Fruchterziehung ein. Angenommen Sie verpachten Ackerland, hieße das, dass der Pächter zum Beispiel auf dem Acker Kartoffeln anbauen dürfte und mit diesen Gewinne erwirtschaften könnte.

Wer sein Grundstück vermietet, räumt dem Mieter dieses Recht nicht ein, sondern überlässt ihm das Grundstück lediglich zum Gebrauch.

Welche Arten von Pachtverträgen gibt es?

Wer ein Grundstück verpachten will, sollte sich auch mit den unterschiedlichen Arten von Pachtverträgen auskennen. Anbei haben wir einmal für Sie aufgelistet, was man alles pachten kann:

  • Ackerflächen
  • Grundstücke
  • Gärten
  • Waldflächen
  • Restaurants
  • Gewässer für die Fischerei
  • usw.

Bei den unterschiedlichen Pachtarten gibt es auch unterschiedliche Rechte und Pflichten, über die wir Sie gerne informieren.

Wie vermarkten Sie Ihr Grundstück erfolgreich?

Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck. Deswegen sollten Sie darauf achten, dass Sie potenziellen Mietern oder Pächtern ein gepflegtes Grundstück präsentieren. Heben Sie ruhig die Vorteile – wie einen Strom- und Wasseranschluss – hervor, die Ihr Grundstück hat, um einen geeigneten Mieter oder Pächter zu finden.

Unsere Empfehlung:

Setzen Sie sich gut mit dem Pächter und mit seinen Wünschen auseinander. Es kann zum Beispiel sein, dass jemand Ihr Grundstück pachten möchte, um darauf ein Haus – gegen eine regelmäßige Zahlung – zu bauen. Das nennt man Erbbaurecht. Sie können dem Erbbauberechtigten auch ein Vorkaufsrecht für Ihr Grundstück einräumen, müssen dies jedoch nicht. Die Laufzeit eines Erbbaurechtsvertrags können Sie mit dem Interessenten übrigens frei vereinbaren, üblich ist jedoch eine Vertragslaufzeit von 99 Jahren.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie spezielle Fragen zum Thema Pacht und Bebauung haben. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns!

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